Wissensvermittlung & Fachbeiträge

Wissensvermittlung & Fachbeiträge

Sie suchen Beratung, Hilfe und Unterstützung

  • bei dem Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Urheberrechts-, Verlag-, Lizenz- oder Gastverträgen
  • für rechtssichere Recherche, Content Creation und Verwendung von Wort- und Bildmaterial
  • bei Unterlassens- und Schadensersatzforderungen
  • bei Prozessführung in Eilrechtsschutz und Klageverfahren

Melden Sie sich gerne!

 

Ich berate Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Agentur zu Rechtsfragen rund um Kommunikation im Bereich der Bildung und Fach-& Sachinformationen, insbesondere zu:

Fach- & Sachliteratur

Vorträge & (Online-) Seminare

Podcasts

Bildung und Wissenschaft zielen auf die Erweiterung von Wissen und Verständnis ab, fördern kritisches Denken, Neugier und Innovation und tragen maßgeblich zum persönlichen oder gesellschaftlichen Fortschritt bei. Die Weitergabe von Wissen und Erkenntnissen ist daher von unschätzbarem Wert.

Wissensvermittelnde Arbeit wie Vorträge, Podcasts, Seminare, Fach- und Sachliteratur oder Lehrveranstaltungen sind das Ergebnis eines aufwendigen kreativen Überlegungs- und Schaffungsprozesses. Deswegen sind sie als „Werke“ der Literatur oder als Sprachwerke von dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschützt.

Auch an wissenschaftlichen Darstellungen, wie beispielsweise Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Tabellen, Diagrammen oder Modellen, entstehen Urheberrechte. Die UrheberInnen dieser Werke sind grundsätzlich allein zu ihrer Nutzung und Verwendung berechtigt. Wollen andere das Werk nutzen, benötigen sie dafür Lizenzen.

Damit schützt das UrhG wissenschaftliche, fachliche und wissensvermittelnde Arbeit vor widerrechtlicher Verwertung, beispielsweise Plagiaten, um auch wirtschaftliche Vorteile einer solchen Arbeit zu gewähren. Dies fördert einerseits Tätigkeiten in Bildungs-, Fach- und wissenschaftlichen Bereichen, da diese dadurch lukrativer sind. In der Praxis führt es jedoch andererseits auch dazu, dass nicht alle Informationen und Erkenntnisse für neue Ideen und Entwicklungen verwendet werden können. Damit werden dem wissenschaftlichen Fortschritt durch das Urheberrecht auch einige Hürden gesetzt.

Im UrhG wurden einige Regelungen getroffen, die Urheberrechte einschränken, um anderen Personen eine Nutzung von wissenschaftlichen oder fachlichen Werken zu erleichtern.

Verletzung von Urheberrechten, insbesondere bei nicht erlaubter Verwendung von Werken, kann zu Abmahnungen oder Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen führen.

 

 

Bianca Schiffner Rechtsanwältin
Dem können wir gemeinsam begegnen! Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!

Fach- und Sachliteratur

Mit Fakten, Erkenntnissen und Informationen bieten Fach- und Sachbücher oder -artikel tiefgehende Einblicke in verschiedenste Themenbereiche.

Bei dem Erschaffen von wissensorientierter und -vermittelnder Literatur wird nahezu immer zumindest teilweise auf bestehende Werke zurückgegriffen, an denen Urheberrechte bestehen.
Werden fremde Texte, Grafiken, Diagramme oder Ähnliches verwendet, sind daher immer die Regeln des Zitatrechts zu beachten.

Von diesem urheberrechtlichen Erfordernis ist der wissenschaftsethische Usus, auf Theorien, Denkansätze und Erkenntnisse von anderen Personen hinzuweisen, nicht umfasst. Das Urheberrecht selbst schützt nicht bloße Ideen oder Theorien, sondern deren konkrete Umsetzung und Gestaltung – im Bereich der Literatur sind dies dementsprechend Formulierungen.

Werden Werke, die keinem Urheberrechtsschutz (mehr) unterliegen, weil deren UrheberInnen länger als 70 Jahre verstorben sind, wissenschaftlich aufgearbeitet, kann an dieser Bearbeitung ein Schutz nach dem UrhG als „wissenschaftlicher Ausgabe“ entstehen.

Für die Veröffentlichung von Sach- und Fachbüchern oder Fachartikel arbeiten AutorInnen nach wie vor häufig mit Verlagen zusammen. Rechtliche Grundlage dieser Zusammenarbeit ist der sogenannte „Verlagsvertrag“. In diesem räumen UrheberInnen den Verlagen Nutzungsrechte an ihrem Werk ein. Im Gegensatz übernimmt der Verlag die Pflicht, das Werk auf eigne Kosten zu verlegen.

Grundsätzlich sind in Verlagsverträgen jedenfalls mindestens Vergütung der AutorInnen, deren Konkurrenzverbote, Zeitraum, Gebiet, Medium, und Auflagenhöhe für die Veröffentlichung, Vertragslaufzeit, Regelungen zur Preisgestaltung und zur Titelwahl zu regeln.

Bei fachlichen Publikationen können sich bei fehlerhaften Angaben Haftungsrisiken für den Verleger des Beitrags ergeben, wenn Dritte dadurch zu Schaden kommen. AutorInnen sollten daher Korrekturarbeiten ihrer Werke im Hinblick auf mögliche Regressansprüche Dritter mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

Ich berate sie, Ihre Agentur oder Ihren Verlag gerne bei allen Rechtsfragen rum um die Erschaffung und Veröffentlichung sachlicher, fachlicher oder wissenschaftlicher Literatur, insbesondere:

 

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen (insbesondere Verlagsverträge, Autorenverträge, etc.)
  • Durchsetzung von Urheber(vertrags-)rechten, insbesondere Nachvergütungsansprüche
  • Abmahnungen, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Anwaltliche Beratung, beispielsweise zur Verwendung von fremden Inhalten oder zum Schutz eigener Werke
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
Vereinbaren Sie gerne Ihren Beratungstermin!

Vorträge & (Online-) Seminare

Die Angebote für wissensvermittelnde Veranstaltungen werden immer reger genutzt.
Zur anschaulichen und eingängigen Darstellung von Inhalten wird regelmäßig zumindest teilweise auf bestehende Werke zurückgegriffen, sei es auf Bild- oder Videomaterial, Grafiken oder Musik. Diese unterliegen als eigene Werke dem Urheberrecht.

Auch wenn viele Materialien aus Datenbanken oder von Agenturen erworben oder aus Open Sources verwendet werden können, bestehen fremde Urheberrechte. Bei Erwerb bzw. Erhalt der Lizenzen ist insbesondere darauf zu achten, welche Art der Verwendung erlaubt ist und ob eine Veröffentlichung bei gewerblicher Nutzung davon umfasst ist.
Auch bei der Verwendung fachlicher Vorlagen, wie Grafiken, Texte, oder Vortragspassagen, die von anderen Personen stammen, sind deren Urheberrechte zu beachten. Möglicherweise können sie zitiert werden, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt beabsichtigt ist und die rechtlichen Anforderungen an Zitate beachtet werden.

An Ihrem Vortrag entsteht in der Regel ein neues Urheberrecht.

Wird eine Veranstaltung als kostenpflichtiges Seminar angeboten, sollte in den AGBs oder Verträgen daher beispielsweise auch die weitere Verwendung von Materialien zu Ihren Veranstaltungen geregelt werden.

Bei fachlichen Vorträgen können sich bei fehlerhaften Angaben Haftungsrisiken  für den Vortragenden bzw. für den Veranstalter ergeben, wenn Dritte dadurch zu Schaden kommen. Sie sollten daher die präsentierten Inhalte mit großer Sorgfalt auswählen und erstellen.

Wird eine Veranstaltung als Live-Seminar („Webinar“) angeboten, ist bei Durchführen der Veranstaltung im Hinblick auf Technik und Software auf die Einhaltung von Datenschutzrechten zu achten.

Ich berate Sie und Ihr Unternehmen gerne zu Ihren Rechtsfragen rund um die Konzeption und Veröffentlichung von Vorträgen, Seminaren & Online- Kursen,
insbesondere:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen
  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Urheberrechten
  • Unterstützung bei Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Anwaltliche Beratung, beispielsweise zu Rechten Dritter oder Verwendung von Inhalten
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
Vereinbaren Sie gerne Ihren Beratungstermin!

Podcasts

Eingängige Lehrveranstaltungen, jederzeit und überall, wo es Internet gibt – Podcasts machen Bildung als „Wissen to go“ einfach, effektiv und auch unterhaltsam.

Bei der Gestaltung eines Podcasts sind häufig Rechte anderer Personen berührt.

Beispielsweise sind bei Einspielen von Wortbeiträgen Dritter oder auch bei Wortbeiträgen und Interviews von Gästen des Podcasts deren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte betroffen. Bei Einbindung von Personen müssen diese daher in der Regel ihr Einverständnis in die Aufnahme gegeben haben. Es sollte zwischen Gastgeber und den Gästen zudem vorab vertraglich geregelt werden, wer wann, wo und zu welchen Bedingungen die Aufzeichnung nutzen, bearbeiten und veröffentlichen darf.

In diesem Zusammenhang ist auch für die Nutzung von Software oder IT-Diensten auf die Einhaltung von Datenschutzanforderungen der Datenschutzgrundverordnung für zu achten.
Zudem können bei Verwendung fremder Inhalte mögliche Urheberrechte von Dritten relevant sein. Insbesondere, wenn Texte vorgelesen oder Reden eingespielt werden, müssen je nach Verwendung entweder Nutzungsrechte eingeholt werden oder die rechtlichen Anforderungen an Zitate beachtet werden.

Werden im Podcast Musikstücke eingeblendet – sei es als Intro und Outro oder zur Untermalung des Podcasts – können diese als musikalische Werke und/oder als Tonträger geschützt sein. In diesem Falle sollten Nutzungsrechte für die Ton- und Musikstücke eingeholt werden. Auch an Material aus Open Sources bestehen Urheberrechte. Bei der Verwendung ist daher auf die Nutzungsbedingungen der Plattformen zu achten.

Ein Podcast selbst kann als Sprachwerk Urheberrechtsschutz erhalten, wenn er kreativ und einfallsreich ist. In diesem Fall dürfen Podcasts nur mit dem Einverständnis ihrer UrheberInnen veröffentlicht, verbreitet und verändert werden. Als UrheberIn ist die Person zu sehen, die den gesprochenen Text verfasst oder ausgedacht hat.
Für Titel und Logo selbst können zudem Marke und/oder ein Design registriert werden, die andere Personen von der Verwendung ausschließen.
Auch Interviews oder Gespräche mit Gästen des Podcasts können ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke sein.

Ich berate Sie und Ihr Unternehmen gerne zu sämtlichen Rechtsfragen rund um Gestaltung, Veröffentlichung und den Schutz von Podcasts, insbesondere:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von Verträgen (Lizenzverträge, Gastverträge, Einverständniserklärungen)
  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Urheberrechten
  • Unterstützung bei Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Anwaltliche Beratung, beispielsweise zu Rechten Dritter oder Verwendung fremder Werke
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
Wie kann ich Sie unterstützen? Ihre Partnerin für Rechtssicherheit und Schutz in der Kunst- und Medienwelt - melden Sie sich gerne!
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