Kunst & Literatur

Kunst & Literatur

Sie suchen Beratung, Hilfe oder Unterstützung

  • bei dem Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Urheber- Werks- und Lizenzverträgen
  • bei gerichtlicher und außergerichtlicher Durchsetzung von Urheber(vertrags-)rechten, insbesondere Nachvergütungsansprüchen
  • bei wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnungen
  • bei Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz oder Beseitigung
  • bei Prozessführung in Eilrechtsschutz und Klageverfahren

 

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Ich berate Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Agentur zu allen Rechtsfragen rund um Kommunikation im Bereich der Kunst, insbesondere zu:

Fotos & Fotodesigns

Grafik-, Web- & Kommunikationsdesigns

Bilder & Zeichnungen

Videos, Filmen & Multimedia

Worte & Texte

Literatur, Bild- & Sammelbände

Kunst ist eine Kommunikationsform, durch die KünstlerInnen auf kreative Weise Erfahrungen, Werte, Ideen und Gefühle auszudrücken. Sie zeigt verschiedene Perspektiven und Meinungen auf, regt öffentliche Diskussionen an und macht die Vielfalt kulturellen Lebens sichtbar.

Umso wichtiger ist es, dass sich ihre Schöpfung für KünstlerInnen, Kreative und InvestorInnen lohnt. Kunst und Kreationen sind auch Wirtschaftsgüter, die mit einer Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und EU-Richtlinien geschützt werden, um lukrativ bleiben zu können. Insbesondere das Urheberrecht trägt dazu bei.

Die freie Entfaltung und Meinungsäußerung von Kreativen und KünstlerInnen gilt nicht uneingeschränkt, sondern muss fremde Urheberrechte genauso beachten wie Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte oder Wettbewerbsrechte dritter Personen oder Unternehmen.

Gelingt es, etwas Neues zu schaffen und Kunst- oder literarische Werke zu kreieren, können KünstlerInnen oder InvestorInnen wirtschaftlich davon profitieren. Rechtliche Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen wie Unterlassens- oder Schadensersatzansprüche sorgen für einen Schutz der Kultur- und Mediengüter.

 

 

Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Fotos & Fotodesigns

Mit Fotos können bedeutende, emotionale Momente festgehalten, Gefühle und Gedanken ausgedrückt, (Werbe-)Botschaften transportieren oder Personen, Produkte und Landschaften ins rechte Licht gerückt werden. Kommunikation mit der Kunstform der Fotografie ist besonders eindrücklich.

Manche Aufnahmen entstehen spontan aus dem Moment heraus, insbesondere, wenn sich einzigartige Situationen, Lichtverhältnisse oder Motive finden. Nicht alles, was KünstlerInnen vor die Linse kommt, kann jedoch unbedacht abgelichtet oder veröffentlicht werden.

Bei der Personen- oder Streetphotography beispielsweise müssen bereits beim Auslösen der Kamera Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der dargestellten Personen gewahrt werden; bei der Herstellung von Kunst- oder Bauwerksaufnahmen sind Urheberrechte der KünstlerInnen abzuklären und der Nutzung von Produktfotos können Marken- und Designrechte entgegenstehen.

Oftmals sind Fotografien jedoch das Ergebnis sorgfältiger Planung, Organisation und Investition. Fotos haben daher sowohl wegen ihrer Einzigartigkeit und kreativen Ausdrucksweise als auch wegen ihres Herstellungsaufwands und ihrer Investitionskosten einen bisweilen hohen wirtschaftlichen Wert. AuftraggeberInnen, Models, Make-Up-Artists, DesignerInnen, FotografInnen und FotodesigerInnen haben unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen an Aufnahmen und deren Verwendung. Daher ist es wichtig, diese verschiedenen Interessen vor einem Shooting vertraglich festzuhalten. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Aufnahmen. Doch selbst bei Shootings auf Time-for-Print-Basis sollte vorab geregelt werden, wer wann, wo und zu welchen Bedingungen welche Fotografien erhalten, bearbeiten und nutzen darf.

Bei der Bildbearbeitung sind sowohl Urheberrechte der FotografInnen als auch Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu wahren.
Insbesondere im Web veröffentlichte Bilder werden häufig von Personen oder Unternehmen verwendet, denen keine Nutzungsrechte dafür eingeräumt wurden. Hier drohen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen, die mit hohen Kosten einhergehen können.

Ich berate und unterstütze Sie und Ihr Unternehmen gerne bei allen Rechtsthemen zu Fotografie und Fotodesign, beispielsweise bei:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen (beispielsweise Auftragsverträge, Model Release, Lizenzverträge)
  • Unterstützung beim Vorgehen gegen Verletzungen Ihrer Rechte, insbesondere aus Vertrag, Urheber-, Persönlichkeits-, oder Datenschutzrecht
  • Verteidigung gegen Abmahnung, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Fragen zur Rechtslage, beispielsweise zur Streetphotography, zur Verwendung von Vorlagen, zu satirischen Darstellungen etc.
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Grafik- , Web- und Kommunikationsdesigns

Kommunikation ist nicht das, was gesagt wird, sondern das, was ankommt. 
Grafik-, Web-, und Kommunikationsdesigns sorgen dafür, dass Botschaften und Inhalte durch kreative, wirkungsvolle visuelle Darstellungen vermittelt werden. Die Bandbreite reicht von Logos über Websitegestaltung bis zur ganzheitlichen Markenkommunikation.

Dabei schaffen Grafik-, Web-, und KommunikationsdesignerInnen häufig Werke, an denen Urheberrechte entstehen. Damit AuftraggeberInnen diese Designs verwenden können, müssen ihnen die Nutzungsrechte hieran eingeräumt werden. Bei unternehmenseigenen DesignerInnen sind diese regelmäßig bereits im Arbeitsvertrag festgelegt. Bei externen Dienstleistern sollten hier neben Werksverträgen auch lizenzrechtliche Regelungen getroffen werden.

Insbesondere, damit die Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutz und für Inhalte, insbesondere Werbetexte, bei Websites auch AGBs, Impressum und Datenschutzhinweise, transparent und klar geregelt ist, sollte dies Teil einer vertraglichen Vereinbarung sein.

Aber auch Regelungen dazu, wofür und in welchem Kontext welche Grafik oder Darstellung verwendet werden darf und wie die DesignerInnen als UrheberInnen angegeben werden, sollten neben den üblichen Vertragsinhalten der Vergütung und der geschuldeten Werksleistung getroffen werden.

Damit Abmahnungen, Unterlassung- Schadensersatz und Beseitigungsforderungen oder etwaige datenschutzrechtliche Maßnahmen von Datenschutzbehörden vermieden werden, sollte bei Fragen zu Urheber,- Wettbewerbs-, Marken,- oder Datenschutzrechten Rechtsrat eingeholt werden.

Ich berate und unterstütze Sie und Ihr Unternehmen gerne bei allen Rechtsfragen zu den Themen Grafik-, Web-, und Kommunikationsdesign, beispielsweise bei:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen, insbesondere Werks- und Lizenzverträge
  • Beratung zur Content Creation, beispielsweise zur Erstellung rechtssicherer Texte und Verwendung von Bildern, Logos und Grafiken
  • Unterstützung beim Vorgehen gegen Verletzungen Ihrer Rechte
  • Verteidigung gegen Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Prozessführung im Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Bilder, Zeichnungen, Memes & Co.

Bilder brauchen oft keine Worte, um verstanden zu werden. Häufig wird die beabsichtigte Bildaussage mit Motiv, Licht, Formen und Farben vermittelt. Bei abstrakten Gemälden sind der Fantasie dabei kaum Grenzen gesetzt.

Nicht selten sind Kunstwerke von Figuren, Werken und Darstellungen anderer KünstlerInnen inspiriert. Dabei sind Urheberrechte, insbesondere bei Fan Art und Fan Fiction auch Markenrechte, des inspirierenden Werkes zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch, wenn Fotografien in ein Gemälde oder einen Druck umgesetzt werden sollen. Kopien, auch nur von Elementen und Teilen eines Werkes, können eine Verletzung von fremden Rechten darstellen.

Ist die neue Kreation individuell und kreativ genug, entsteht ein Kunstwerk mit eigenen Urheberrechten.

Ein Werk darf für Karikatur, Parodie oder Pastiche – worunter auch Memes, GIFs, Fan Art, und Fan Fiction fallen können– verwenden werden, wenn es kreativ umgestaltet oder zumindest in einen anderen Kontext gesetzt wird. Dabei müssen jedoch die Interessen der UrheberInnen des vorbestehenden Werkes mit berücksichtigt werden.

Werden reale Personen abgebildet, sind ebenso deren Persönlichkeitsrechte zu beachten. Davon ist auch das Recht einer Person am eigenen Bild umfasst. Sämtliche Abbildungen einer Person, egal ob in Portraits, Karikaturen, Zeichnungen, auf Fotografien oder in Videos, dürfen grundsätzlich – mit einigen Ausnahmen – nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Vorsicht ist auch bei satirischer Darstellung geboten. Nicht jede Verzerrung oder übertriebene Darstellung kann sich auf die Kunst- oder Meinungsfreiheit berufen. Sie findet Grenzen, beispielsweise in der sogenannten Schmähkritik. Wenn Memes, Bilder, Zeichnungen, Animationen und Karikaturen verletzend oder rufschädigend sind, wird in fremde Persönlichkeitsrechte eingegriffen, worauf sich auch ein Unternehmen beziehen kann, wenn es in seinem öffentlichen Ansehen erheblich beeinträchtigt ist. Hier können Unterlassungs- Schadensersatz, – Beseitigungs – und Widerrufsforderungen drohen. Bei verletzender Darstellung einer Person können sogar die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.

Ich berate und unterstütze Sie und Ihr Unternehmen gerne bei:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von Verträgen (Auftragsverträge, Nutzungsverträge etc.)
  • Unterstützung bei Vorgehen gegen Verletzungen Ihrer Rechte
  • Unterstützung bei Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Beratung zur Rechtslage, beispielsweise zur Verwendung von Vorlagen, zu satirischen Darstellungen etc.
  • Prozessführung im Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Videographie, Filme & Multimedia

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Bewegte Bilder erzählen ganze Geschichten. Multimedien mit Film, Ton, Text und Musik schaffen emotionale Erlebnisse. Je mehr Sinne eine Kreation anspricht, umso eindrücklicher und unvergesslicher ist sie.

Bereits an einfachen Videos entstehen Schutzrechte, sodass dieses nicht ohne Einwilligung des Videographen und/ oder des Produzenten verwendet werden darf. 
Je mehr kreative Beiträge zusammenspielen, je mehr KünstlerInnen zusammenwirken, umso mehr Rechte entstehen mit und an einem Gesamtwerk. Urheberrechtsschutz kann abhängig vom Umfang des Projekts beispielsweise an verwendeten Fotografien, an verwendetem Ton oder verwendeter Filmmusik, an eventuell eingeblendeten Texten, an der Bild- und Tonabfolge, an der Regie, an Drehbüchern usw. entstehen. 
Auch Models, SprecherInnen, MusikerInnen oder SchauspielerInnen können sogenannte Leistungsschutzrechte an dem Film, Video oder Multimediawerk erwerben.
Die verschiedenen Aufgaben, Verantwortungen und Interessen sollten vorab vertraglich genau geregelt werden.

In aller Regel wird bei Videographien, kurzen Filmen und Multimediadarstellungen zumindest teilweise auf bestehende Werke zurückgegriffen.

Für alle Medien gibt es Datenbanken und Agenturen, von denen Nutzungsrechte an Ton-, Musik-, oder Filmsequenzen sowie Bildmaterial erworben werden können. An diesen bestehen fremde Urheberrechte. Bei Erwerb der Lizenzen ist insbesondere darauf zu achten, welche Art der Verwendung erlaubt ist und ob eine Veröffentlichung bei gewerblicher Nutzung umfasst ist.
Bei Verwendung von Vorlagen ist zudem auch auf bestehende Urheberrechte oder Markenrechte zu achten. Bloße Ideen können übernommen werden, prägende Elemente eines Werkes bedürfen gegebenenfalls einer Einräumung vom Nutzungsrechte.

Werden Events und Ereignisse videographiert oder gefilmt, ist wie bei der Fotografie auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der abgebildeten Personen zu achten. Dies gilt auch für kreativen Stoff, der auf realen Personen oder wahren Begebenheiten beruht.

Ich berate und unterstütze Sie und Ihr Unternehmen gerne bei allen Rechtsfragen zum Thema Videographie, Filme & Multimedia, insbesondere bei:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen (beispielsweise Auftragsverträge, Lizenzverträge, Rechteclearing)
  • Schutz oder Durchsetzung von Urheber(vertrags)rechten
  • Verteidigung gegen Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Beratung zu allgemeinen Rechtsfragen, beispielsweise zur Verwendung von Vorlagen oder lizenziertem Material oder zu möglichen Schutzmöglichkeiten Ihres Werkbeitrags
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Worte & Texte

Von kurzen Sinnsprüchen bis zur bewegenden Rede – die richten Worte zur richtigen Zeit können Geschichte schreiben. Doch nicht nur die Lyrics von Taylor Swift oder eine inspirierende Keynote- Speech sind urheberrechtlich geschützte Werke.

Urheberrechtsschutz setzt eine ausreichende Individualität oder Originalität eines Werkes voraus. Dies ist Auslegungs- und Ansichtssache und muss je nach Werk und Fall von JuristInnen, im Bad-Case von Gerichten, im Worst-Case von Gerichten mithilfe von Sachverständigen geklärt werden. Da an Urheberrechte keine allzu hohen Hürden gestellt werden und beispielsweise auch kurzen originellen Lebensweisheiten, Bedienungsanleitungen oder Anwaltsschriftsätzen zugesprochen wurde, sollte im Zweifel von einem Urheberrecht an einem Text, Vortrag oder einer Rede ausgegangen werden. Loriots Spruch „Früher war mehr Lametta“ hat eine solche Individualität beispielsweise nicht erreicht, Karl Valentins Ausspruch „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut“ hingegen schon.

Ein Werk darf, solange keine Nutzungsrechte (Lizenzen) eingeräumt wurden, nur von deren SchöpferInnen verwendet werden. Daher ist bei der Kopie von Texten und Textabschnitten, die veröffentlicht werden sollen, Vorsicht geboten. Dies ist beispielsweise nicht nur der Fall, wenn Songtexte anderer Personen für eigene Social Media Posts verwendet oder eine inspirierende Geschichte in einen eigenen Blogbeitrag kopiert werden, sondern bereits dann, wenn aus Datenschutzhinweisen fremder Websites Textpassagen kopiert und auf der eigenen Website eingestellt werden. Je nach individueller Formulierung liegt dabei bereits ein „Werk“ mit Urheberrechtssschutz vor, das nicht kopiert werden darf (außer gegebenenfalls für Privatkopien, was bei einer Verwendung des Textes auf der eigenen Website aber nicht der Fall sein wird). Hat man für fremde Werke Nutzungsrechte erworben, sind übrigens Vertragsregelungen, beispielsweise zu Urheberpersönlichkeitsrechten wie das Recht auf Namensnennung oder Entstellungsverbot zu beachten.

Urheberrechte enden 70 Jahre nach dem Tod der UrheberInnen. Werke aller AutorInnen und RednerInnen, die vor längerer Zeit geschaffen wurden, können daher frei verwendet werden.

Ich berate und unterstütze Sie und Ihr Unternehmen gerne bei allen Rechtsfragen zur Erstellung von Texten und Reden, beispielsweise:

  • Beratung zur rechtssicheren Content Creation
  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Urheber(vertrags)rechten
  • Unterstützung bei Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Prozessführung in Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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Literatur, Bild- & Sammelbände

Erzählungen, Geschichten und Lyrik können neue Welten erschaffen, zum Nachdenken anregen oder einfach nur unterhalten. Der Fantasie sind dabei kaum Grenzen gesetzt.
Daher sind Romane, Erzählungen und Gedichte fast immer urheberrechtlich geschützt. Dies gilt sowohl für Handlungsplot und Romanfiguren, aber auch für Formulierungen der AutorInnen. An Sammelbänden, beispielsweise Bild- oder Gedichtsbänden, kann bei kreativer Anordnung auch an der Sammlung und Auswahl ein Urheberrecht entstehen.

Bei der Verwendung von inspirierenden literarischen Vorlagen ist daher immer auf ein mögliches bestehendes Urheberrecht zu achten. Die Verwendung auch nur von Teilen oder prägenden Elementen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Wird eine Story auf realen Personen oder wahren Gegebenheiten aufgebaut, ist auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte dieser Personen zu achten.

Für die Veröffentlichung von literarischen Werken arbeiten AutorInnen, IllustratorInnen, ÜbersetzerInnen, im Falle von Bildbänden auch FotografInnen, häufig mit Verlagen zusammen. In einem Verlagsvertrag räumen UrheberInnen den Verlagen Nutzungsrechte ein, im Gegensatz übernimmt der Verlag die Pflicht, das Werk auf eigne Kosten zu verlegen.

Grundsätzlich sind in Verlagsverträgen jedenfalls mindestens Vergütung der UrheberInnen, Konkurrenzverbote der AutorInnen, Zeitraum, Gebiet, Medium, und Auflagenhöhe für die Veröffentlichung, Vertragslaufzeit, Regelungen zur Preisgestaltung zu regeln.

Möchten AutorInnen, HerausgeberInnen oder IllustratorInnen die vollständige Kontrolle über den kreativen und geschäftlichen Prozess behalten, können sie ihre Werke im Eigenverlag veröffentlichen. Ihre Werke werden dann ohne die Unterstützung eines traditionellen Verlags herausgegeben. Alle Aufgaben, die andernfalls diesen zugefallen wären – von Lektorat und Layoutgestaltung über Druck und Vertrieb bis zu Verkauf und Abrechnung – übernehmen somit die UrheberInnen der Werke.

Ich berate und unterstütze Sie, Ihr Unternehmen oder Ihren Verlag gerne bei allen Rechtsfragen zur Gestaltung und Veröffentlichung literarischer Werke und Sammelbände sowie zum Verlagsrecht, beispielsweise:

  • Prüfen, Erstellen oder Verhandeln von AGB und Verträgen (insbesondere Verlagsverträge, Kunstverlagsverträge, Autorenverträge, etc.)
  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Urheber(vertrags-)rechten, insbesondere Nachvergütungsansprüche
  • Unterstützung bei Abmahnung, Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
  • Beratung, beispielsweise zur Content Creation, zur Veröffentlichung im Eigenverlag, zu Nachvergütungsansprüchen etc.
  • Prozessführung im Eilrechtsschutz- und Klageverfahren
Bianca Schiffner Rechtsanwältin
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